Versicherter hat bei Lipödem keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Fettabsaugung (23.03.2015)
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an einem Lip- oder Lymphödem mit Fettvermehrung an den Gliedmaßen leiden, haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf eine ambulante oder stationäre Fettabsaugung (Liposuktion). Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Grundsatzurteil.(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2015 – L 5 KR 228/13)