Versicherungspflicht von Beschäftigten in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt Erzielung von Arbeitsentgelt voraus (07.05.2019)
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die unwiderlegbare Vermutung besteht, dass Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr als steuerfreie Aufwandsentschädigung und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind.(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 – L 10 BA 1824/18)