Versicherungsvertreter steht kein Rückzahlungsanspruch auf geleistete Prämienzahlungen bei Abschluss von Scheinverträgen zu (02.07.2018)

Schließt ein Versicherungsvertreter mit fiktiven Personen Scheinverträge ab und leistet er die Prämienzahlungen, so steht ihm kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämienzahlungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Denn die Zahlungen erfolgten mit einem Rechtsgrund. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.05.2016 – 4 U 153/15)