Verspätete Arbeitsuchendmeldung: Sperrzeit für Bezug von Arbeitslosengeld beginnt mit dem Tag der verspäteten Meldung (11.11.2014)
Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung. Dies gilt auch dann, wenn ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach…(SG Dortmund, Urteil vom 13.10.2014 – S 31 AL 573/12)