Verspätete Entscheidung der Krankenkasse über Leistungsantrag führt zu Kostenübernahmepflicht (01.03.2016)

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Barmer GEK verurteilt, einer Versicherten eine ambulante Liposuktion (Fettabsaugung) an den oberen und unteren Extremitäten als Sachleistung zu erbringen, weil die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse deutlich zu spät erfolgte.(SG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015 – S 27 KR 371/15)