Verzugszinsen sind ab Fälligkeit einer Sozialplanabfindung zu zahlen (30.01.2025)

Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan,
der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die
Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

(BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 73/24)