Von Arbeitnehmer als Schicksal bezeichnete vorherige Erkrankungen begründet nicht Nutzlosigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (21.09.2017)
Wurde ein betriebliches Eingliederungsmanagement pflichtwidrig unterlassen, so ist die krankheitsbedingte Kündigung des erkrankten Arbeitnehmers unwirksam. Die Nutzlosigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements wird nicht dadurch begründet, dass der Arbeitnehmer seine vorherigen Erkrankungen als schicksalshaft bezeichnet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2017 – 8 Sa 359/16)