Vorliegen des Versicherungsfalls „Unfall“ bei auf äußere Gewalteinwirkung zurückzuführenden Fahrzeugbeschädigungen (11.01.2018)
Liegen Schäden am Fahrzeug vor, die auf eine äußere Gewalteinwirkung zurückgehen, liegt der Versicherungsfall „Unfall“ vor. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer nicht nachweisen, dass die Beschädigungen mutwillig verursacht wurden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.(OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 12 U 421/14)