Vorwurf der üblen Nachrede durch Arbeitnehmer muss durch Arbeitgeber nachgewiesen werden (25.11.2024)
Ein Arbeitgeber muss ein kündigungsrelevantes Verhalten des Arbeitnehmers auch dann nachweisen, wenn das betreffende Verhalten den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllen würde. Denn die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens ist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unerheblich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(BAG, Urteil vom 16.12.2021 – 2 AZR 356/21)