Wandfeuchtigkeit einer im Souterrain gelegenen Wohnung eines Altbaus als Sachmangel (09.12.2024)
Bei Wandfeuchtigkeit einer im Souterrain gelegenen Wohnung eines Altbaus fehlt es an der Eignung zur vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Verwendung, so dass ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 21.06.2024 – V ZR 79/23)