Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam (18.12.2023)
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.(Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 18.10.2023 – L 4 SO 180/21)