Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapitalabfindung muss unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen erfolgen (28.08.2018)
Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass das Wiederaufleben einer Verletztenrente nach einer zuvor erhaltenen Kapitalabfindung nur unter Berücksichtigung jährlicher Rentenerhöhungen erfolgen darf.(SG Aachen, Urteil vom 08.05.2018 – S 1 U 162/17)
