Wirksamkeit eines deutschsprachigen Arbeitsvertrags trotz nicht der deutschen Sprache mächtigen Arbeitnehmers (10.11.2014)

Für die Wirksamkeit eines deutschsprachigen Arbeitsvertrags ist es grundsätzlich unerheblich, dass der Arbeitnehmer nicht der deutschen Sprache mächtig ist. Insofern ist zu beachten, dass niemand verpflichtet ist ein in fremder Sprache verfassten Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.(BAG, Urteil vom 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B))