Wohngruppenzuschlag: Auch mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer können als „gemeinsame Wohnung“ angesehen werden (03.01.2019)
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschiede, dass eine gemeinsame Wohnung im Sinne von § 38a SGB XI auch dann vorliegen kann, wenn mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer vermietet werden.(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018 – L 5 P 97/17)