Zahnmedizinische Begutachtung darf nur durch Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erfolgen (11.08.2017)

Für die Prüfung der Leistungspflicht in zahnmedizinischen Behandlungsfällen ist oftmals eine Begutachtung erforderlich. Dabei steht es nicht im Belieben der gesetzlichen Krankenkassen, sich einen bestimmten Gutachter oder Gutachterdienst auszuwählen. Das Sozialgesetzbuch bestimmt, dass die Krankenkassen allein den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung beauftragen dürfen. Dies geht…(Bayerisches LSG, Urteil vom 27.06.2017 – L 5 KR 170/15 und L 5 KR 260/16)