Zeitraum von zwei Jahren zwischen Beanstandung eines Arbeitszeugnisses und Klage begründet bei böswilliger Bewertung als ungenügend keine Verwirkung (04.08.2023)
Liegt zwischen der Beanstandung eines Arbeitszeugnisses und der Klage auf Zeugnisberichtigung ein Zeitraum von zwei Jahren, begründet dies keine Verwirkung, wenn der Arbeitgeber böswillig den Arbeitnehmer als ungenügend bewertete und der Arbeitnehmer das Zeugnis als sittenwidrig und „unterirdisch“ bezeichnete. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2023 – 4 Sa 54/22)