Zirkusunternehmen muss Artistengruppe mit „Vertrag über freie Mitarbeit“ nicht krankenversichern (12.08.2015)

Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen in einem Vertrag über „freie Mitarbeit“, im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.(BAG, Urteil vom 11.08.2015 – 9 AZR 98/14)