Zollbehörde darf bei international tätigem Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland Einhaltung des Mindestlohngesetzes prüfen (01.06.2018)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Zollbehörde prüfen darf, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten.(FinG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2017 – 11 V 2865/16)