Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ setzt mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von 80 voraus (26.11.2018)
Die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) verlangt nach neuer Rechtslage nach § 146 Abs. 3 SGB IX (gültig vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017) bzw. § 229 Abs. 3 SGB IX (gültig ab dem 01.01.2018) zusätzlich zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung einen mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von 80. Hierbei sind nur solche Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche sich konkret auf die Mobilität auswirken.(SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 24.01.2018 – S 9 SB 3849/17)