Zuführung von Ferienwohnungen zu Wohnzwecken (20.01.2025)
Erfüllen Ferienwohnungen die Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 Wohnungsaufsichtsgesetzes von Berlin (WoAufG Bln), sind sie zur dauernden Wohnnutzung geeignet. Insofern kann ein Wohnzuführungsgebot erlassen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ferienwohnungen nicht über eine unabhängige Strom- und Wasserversorgung sowie Heizung verfügen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
(VG Berlin, Beschluss vom 04.07.2024 – 6 L 160/24)