Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres nicht alters­dis­kriminierend (21.10.2014)

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als denn jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunktn des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen…(BAG, Urteil vom 21.10.2014 – 9 AZR 956/12)