Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres nicht altersdiskriminierend (21.10.2014)
Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als denn jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunktn des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen…(BAG, Urteil vom 21.10.2014 – 9 AZR 956/12)