Die Teilanfechtung der Beschlüsse über die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen ist nach neuem Recht nicht mehr möglich. Vielmehr muss die gesamte Jahresabrechnung angefochten werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.12.2023 - 2-13 S 27/23)