Verlängerung der Räumungsfrist kann nicht mit gerichtsbekannter Anspannung des Wohnungsmarkts begründet werden (02.05.2024)

Allein mit der Begründung, dass die Anpassung des Wohnungsmarkts gerichtsbekannt sei, kann eine Räumungsfrist nicht gemäß § 721 ZPO verlängert werden. Vielmehr hat der Mieter darzulegen und zu beweisen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

(Landgericht Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024 - 67 T 108/23)